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Kostenvoranschläge & Werkverträge

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Dienstleistungen - Kostenvoranschläge und Werkverträge

Wir leben in einer Dienstleistungsgesellschaft, kaum jemand kommt ohne die Inanspruchnahme von angebotenen Dienstleistungen aus. Doch gleich ob Dienstleister, Handwerker oder Kunde, nur wenige kennen ihre Rechte wirklich. Kostenvoranschläge und Werkverträge sollen hier helfen, eine für beide Seiten sichere Vertragsgrundlage zu finden und zu schaffen.
Von einem Handwerksmeister wird man es erwarten können, doch wie viele Gründer einer kleinen Ich-AG dürften damit Erfahrung haben? Vom Verbraucher und Kunden erwartet man es hingegen kaum, sich in den Vorschriften und Gesetzen auszukennen. Doch dort wo Kostenvoranschläge uneindeutig sind und Werkverträge fehlen, dort führen Handwerkerrechnungen oft nicht nur zu Verdruss, sondern zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Dieser Verdruss braucht nun nicht unbedingt nur an weit überteuerten Handwerkerrechnungen liegen, die da den Kunden in Verzweiflung stürzt. Denn nicht immer ist der Handwerker schuld. Vor allen bei größeren Aufträgen ist es nicht minder häufig, das der Erbringer der Dienstleistungen auf seinen Rechnungen sitzen bleibt. Vom Kunden und Auftraggeber nicht beglichene Handwerkerrechnungen führten schon so manchen Handwerker geradewegs in Richtung Ruin.

 
Kostenvoranschläge

Ein Kostenvoranschlag ist überall da angebracht, wo es mehr als einer mündlichen Absprache bedarf. So wird sich ein Kunde, zum Beispiel vor dem Einbau neuer Fenster mehre Kostenvoranschläge bei verschiedenen Firmen einholen. Nachdem er diese Kostenvoranschläge ausgewertet hat, wird er entscheiden, welcher Kostenvoranschlag für ihn das günstigste Angebot betreffend des Preis-Leistungsverhältnisses darstellt. Erst daraufhin folgend wird er gegebenenfalls Werkverträge abschließen.

So ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag sollte einer recht genauen Kalkulation entsprechen und in der Regel eine nach Einzelpositionen aufgeschlüsselte Leistungsbeschreibung enthalten. Material und Lohnleistungen können einzeln aufgeführt sein, brauchen es jedoch nicht. Eine Einzelaufführung von Material und Arbeitsleistung ist zum Beispiel bei Ausschreibungen im Bauwesen unüblich. Dort beinhalteten die Kostenvoranschläge der Handwerker dafür Preisangaben je Quadratmeter, laufenden Meter oder Kubikmeter zu fertigender Fläche oder Einheit. Auch auf den Handwerkerrechnungen sind dann diese Angaben bei der Abrechnung üblich.

Kostenvoranschläge sind in der Regel verbindlich, insofern eine Gültigkeitsdauer vermerkt wurde und der Endpreis als Festpreis definiert wurde. Beinhaltet ein Angebot jedoch nur eine Aufreihung und Zusammenfassung von Positionen, so kann von Seiten der Handwerker immer noch die eine oder andere Position hinzugefügt werden. Sollte sich dadurch der Endpreis gegenüber dem Angebotspreis um mehr als 5 bis 10 Prozent erhöhen, so bedarf es hierzu jedoch einer erneuten Absprache mit dem Kunden.
Dieser Spielraum kann von wenig seriösen Handwerkern wissentlich ausgenutzt werden, in dem erst einmal etwas billiger als die Konkurrenz dem Kunden Kostenvoranschläge unterbreitet werden, um einen Auftrag zu erhalten. Wohl weislich darauf bauend und vertrauend, den Preis später wieder etwas nachzubessern. Doch er kann auch auf recht objektiven Gründen beruhen und zwar dann, wenn es sich wirklich um nicht vorhersehbare Erschwernisse oder Probleme bei der Ausführung von Dienstleistungen handelt. Als Beispiel sollte hier der Ölwechsel beim Auto dienen, bei dem der Handwerker feststellt, das auch ein Keilriemen oder Kühlerschlauch demnächst seinen Geist aufgeben könnte. Oder der Baggerfahrer bei Tiefbauarbeiten auf Leitungen stößt, die in keinen Lageplan vermerkt waren.

Anders als Werkverträge sind Kostenvoranschläge eben nur Voranschläge, mit unter sehen dann diese Handwerkerrechnungen nach der Endverrechnung noch etwas anders aus als diese Voranschläge. Zwei Beispiele für Kostenvoranschläge, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten, finden Sie als kleines Demo auf der folgenden Seite.

Kostenvoranschläge:    Demo / Beispiele 

 

Werkverträge

Sie sind nicht zu verwechseln mit Werksverträge. Letztere werden mittig mit einem S geschrieben und regeln die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen. Werkverträge sind hingegen Verträge, die auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen zwischen Auftragnehmer und Auftrageber geschlossen werden. Kostenvoranschläge werden ja erst einmal für den Kunden unverbindlich unterbreitet, sie verpflichten den Verbraucher ja noch zu keiner in Anspruchnahme von Dienstleistungen.

Erst der Abschluss eines Werkvertrags ist ein beidseitiger Vertrag und stellt für beide Seiten eine verbindliche Grundlage da, nicht zuletzt auch als Schutz des Kunden vor überteuerten Handwerkerrechnungen und als Schutz des Handwerkes vor Rechnungsausfällen. Auch im Streitigkeitsfall haben Werkverträge einen höheren Stellenwert vor den Gerichten, als ein simples vom Handwerker unterbreitetes Angebot. Hierzu ein Auszug aus dem BGB - Bürgerliches Gesetzbuch.
 

§ 631 Werkverträge

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Für den Handwerker bedeutet ein Werkvertrag, das der Kunde ihm damit verbindlich und schriftlich einen Auftrag erteilt, sowie sich zu Abschlagszahlungen verpflichtet, insofern diese im Werksvertrag vereinbart wurden. Werkverträge können zwar vom Kunden und Auftraggeber jederzeit gekündigt werden, doch hat der Handwerker dann einen gesetzlich geregelten Anspruch auf bisher geleistete Arbeit. So zum Beispiel, wenn spezielle Fenster bereits maßgenau angefertigt wurden, vor dem eigentlichen Einbau der Kunde jedoch abspringt, weil er nach vielen Suchen doch noch ein günstigeres Angebot fand. Hätte der Handwerker die Vorleistungen der Fertigung nur auf Grund eines mit Handschlag besiegelten Angebotes erbracht, so hätte er nun gerichtlich gesehen sehr schlechte Karten. Erst ein Werkvertrag gibt ihm die gesetzliche Sicherheit, diese bisher gefertigten Fenster dem Kunden auch im Fall der Kündigung des Vertrages in Rechnung zu stellen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, das es sich wirklich um spezielle Fenster handelt, die er voraussichtlich bei keinem anderen Bauvorhaben mehr weiterverwenden könnte.

Doch auch den Kunden und Auftraggebern bieten Werkverträge ein höheres Maß an Sicherheit. So werden durch Werkverträge Garantieleistungen vereinbart, die gesetzlichen Mindestlaufzeiten sind hierbei für neu einzubauende Teile 2 Jahre und bei durch den Handwerker erbrachten Bauleistungen 5 Jahre Gewährleistungsfrist. Weiterhin kann ein Ausführungszeitraum genauer definiert werden, sowie Nachbesserungspflichten bei unsachgemäßer Ausführung von erbrachten Dienstleistungen. Doch letztendlich können auch vorausgehende Kostenvoranschläge als Vertragsbestandteile zur Grundlage der Werkverträge in diesen erklärt werden und somit den Kunden vor überteuerten Handwerkerrechnungen schützen

 

 

 

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