Der Ratgeber für Haus, Hof und Garten
Home Übersicht Community Glossar Chronik Impressum

Baumfällung & Rechtsvorschriften

- Baumschutzsatzung und Umweltamt -

 
Bauliches
Wohnliches
Garten und Außenanlagen
Energie
Haustechnik
Renovierung
und Sanierung
Rechtliches
Diverses
Jobs und Arbeitsmarkt
 
Shop
Zeitschriften
ePostkarten
Webpartner
Sonstg. Links
Referenzen
Sitemap
   
   

 
Baumfällung, Wurzelrodung und Rechtsvorschriften

Wer sich mit dem Gedanken an Baumfällung einschließlich Wurzelrodung beschäftigt, muss sich vor Beginn der Arbeiten oftmals mit den Rechtsvorschriften auseinander setzen. In der Regel wird es so sein, dass vor Beginn der Fällarbeiten von Bäumen eine Genehmigung einzuholen ist. Insbesondere bei einer geplanten Baumfällung von Laubbäumen und Nadelbäumen, ab einen Stammdurchmesser von 10 cm, bzw. einen Stammumfang von 30 cm, wird eine Genehmigung erforderlich. Dieser Stammdurchmesser oder Stammumfang wird in einer Höhe von 1 Meter über Bodenoberfläche gemessen.

Verankert sind diese Angaben und Rechtsvorschriften in den Baumschutzsatzungen der jeweiligen Gemeinden und sind einzusehen beim zuständigen Ordnungsamt oder Umweltamt, wo auch die erforderliche Genehmigung beantragt werden kann. So wird das zuständige Amt oft nur eine Genehmigung zur Baumfällung unter der Auflage einer Neuanpflanzung bzw. Ersatzpflanzungen erteilen. In wieweit dieses Amt wert auf einen Lageplan vom Grundstück legt, auf der die zu fällenden Bäume eingezeichnet sind, eventuell mit Angaben zur Art des Gehölzes, Stammdurchmesser und Kronendurchmesser, kann ebenfalls nur beim zuständigen Amt geklärt werden.

Ausgenommen von diesen Satzungen sind Obstbäume in Kleingartenanlagen. Doch Vorsicht, so ist ein Wallnussbaum kein Obstbaum im Sinne der Baumschutzsatzung, sondern dürfte zu den Laubbäumen gerechnet werden. Die Rechtsvorschriften bei Obstbäumen richten sich nach dem Bundeskleingartengesetzt, nachdem Obstbäume keiner besonderen Genehmigung zur Baumfällung unterliegen.
(Irrtum und Änderungen vorbehalten / Stand 2005)

Weiterhin ist das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. So wird eine geplante Baumfällung in der Brutzeit von Vögeln eventuell nur unter Ausnahmebedingungen, wie Baumaßnahmen erteilt. Doch auch hierüber kann Ihnen Ihr zuständiges Umweltamt Auskunft erteilen.


Wurzelrodung 

Bei der Wurzelrodung gibt es keine eigentlich getrennten Rechtsvorschriften, es sei denn diese wären so komplex, das die Ausführung dieser Arbeiten schon in Richtung Tiefbau gehen würde.

Eine Wurzelrodung stellte für jeden Gartenbesitzer bisher oftmals den aufwendigsten und mühseligsten Teil bei der Entfernung eines Gehölzes da. War die Baumfällung mittels Kettensäge in kürzester Zeit erledigt, so begann die Plackerei mit der Wurzel. Traktor oder Radlader stehen kaum dem Eigentümer eines Kleingartens zur Verfügung, oder verursachen vor allen in kleineren Gartenanlagen und Hausgrundstücken mehr Schaden als Nutzen.

Ein vom Versandhaus Westfalia angebotenes innovatives Produkt will nun Abhilfe schaffen und wird unter dem Namen Wurzel-Ex bzw. Wurzel Hai angeboten. Wurzel Hai verspricht völlig mühelos Baumstümpfe und Wurzeln zu entfernen und kann über folgenden Link bezogen werden, wo Sie auch nähere Einzelheiten erfahren.  

Wurzel Hai zur Beseitigung
von alten Baumstümpfen und Wurzeln

Hinweis / Nachtrag (Stand 2010): Dieses Produkt scheint nicht mehr erhältlich zu sein!
 
 


 

 

weiterlesen »

Baumfällung

Fällarbeiten

 

 

♦  Sie befinden sich hier: Rechtsvorschriften für Baumfällung und Wurzelrodung  ♦

Copyright © Verlag Horst Müller - Stendal 2006 - Impressum - Hinweise zum Datenschutz - Haftungsausschluss